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coveto erbringt die Dienstleistung ausschließlich weisungsgebunden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO. Dadurch zählt coveto nicht als datenschutzrechtlicher Dritter gemäß DSGVO Art. 4 Abs. 10, sondern als Auftragsverarbeiter (Abs. 8).

Es findet kein Tracking statt. Webanalysedaten werden ausschließlich anonymisiert erfasst. Es werden keine Tracking-Techniken wie Fingerprinting oder ähnliches verwendet. Es werden ausschließlich technisch notwendige Cookies gesetzt (Session Cookie, z.B. für den Dateiupload im Rahmen der Bewerbung und ein Session Cookie, dass die Sprachwahl speichert).

Dadurch ist aus unserer Sicht weder nach §25 TDDDG noch Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine Einwilligung erforderlich.

Um es etwas weniger "juristisch" zu formulieren:
coveto ist vergleichbar mit Ihrem Webhosting Provider, der z.B. das Hosting für Ihren Wordpress Blog übernimmt und Ihnen anonyme Nutzungsstatistiken anzeigt. Auch für Ihre Webseite benötigen Sie keine Einwilligung.